Ein neues Gesetz: ab 1.7.2012 tritt es in Kraft:
Die vom Nationalrat beschlossene Mediengesetz-Novelle verschärft die Offenlegungspflichten (auch Impressum genannt) für periodische (und elektronische) Medien. Darunter fallen vor allem regelmäßig versandte E-Mails wie Newsletter oder auch Websites.
Bisher war für Medieninhaber und Redaktionen verpflichtend, Massen-E-Mails und redaktionelle Inhalte mit den folgenden Angaben zu unterschreiben:
- Name/Firma des Medieninhabers
- Unternehmensgegenstand
- Wohnort/Sitz des Medieninhabers
- Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums („Blattlinie“)
- Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist
INFO! ein Medienunternehmen ist ein Unternehmen, das die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Hauptzeck hat; der bloße Betrieb eines Webshops oder eines Unternehmens – Newsletters macht ein Unternehmen noch nicht zum Medienunternehmen!
- Bei Gesellschaften und Vereinen: Angaben über Vertretungsbefugte Organe (z.B. Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
Achtung! Änderung betrifft folgende Punkte:
- Bei Gesellschaften: Gesellschafter mit unmittelbaren oder mittelbaren (Schachtel-) Beteiligung über 25 % sowie mittelbaren Gesamtbeteiligungen über 50 % mit Art und Höhe der Beteiligung
- Sind die anzugebenden Gesellschafter Ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Großgesellschafter entsprechend namentlich anzuführen.
NEU!
nun müssen nicht mehr nur Angaben über Großgesellschafter (Gesellschafter mit unmittelbaren Beteiligungen über 25% und mittelbaren Gesamtbeteiligungen über 50%) gemacht werden, sondern über sämtliche Gesellschafter, Beteiligungen, Stimmrechten und Treuehandverhältnissen.
Auch Stifter und die jeweiligen Begünstigten sowie Vorstand und Vereinszweck im Falle von Vereinen sind im Impressum offenzulegen.
Wichtig dabei zu beachten: es gibt keine Grenze „nach oben“! Sowohl die Muttergesellschaft und deren Gesellschafter sind anzugeben, als auch sämtliche direkt und indirekt beteiligte Unternehmen und Personen!
Im Überblick: Der Impressums-Rahmen für große Websites und große Newsletter sowie andere periodisch erscheinende Medien umfasst ab 1.7.2012:
- Bei Gesellschaften und Stiftungen: Angaben zu Vertretungsbefugten Organen (z.B. Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
- Bei Gesellschaften: Gesellschafter mit Art und Höhe der Beteiligung inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen
- Bei Vereinen: Vorstand und Vereinszweck
- Bei Stiftungen: Stifter und Begünstigte
- Angaben zu Schachtel-Beteiligungen: Sind die anzugebenden Gesellschafter ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen. Sind auch dies wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzugeben usw.
Da auch die Höchststrafe bei Nichtbeachtung der Offenlegungspflichten angehoben wurde (von 2.180,– auf 20.000,–!), empfiehlt es sich, möglichst bald sein Impressum anzupassen!
Sogenannte „kleine Websites“ und „kleine Newsletter“ unterliegen gemilderten Impressums-Auflagen. Darunter fallen laut wko Websites und Newsletter, die ausschließlich das Unternehmen präsentieren, jedoch keine redaktionellen Beiträge beinhalten, die die öffentliche Meinung beeinflussen könnten.
Dabei genügen Angaben über
- Name/Firma des Medieninhabers
- Unternehmensgegenstand
- Wohnort/Sitz des Medieninhabers
Hier bleibt also alles beim Alten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der wko!


